Außerklinische Intensivpflege: Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Übergangsregelung zur Vermeidung von Versorgungsengpässen

  • Die außerklinische Versorgung von schwerstkranken Menschen, die zum Beispiel beatmet werden müssen oder eine Trachealkanüle tragen, wird seit Januar 2023 in einer neuen Richtlinie geregelt. Nach dieser Richtlinie des G-BA zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) muss die zum Erhalt der AKI nach § 37c SGB V erforderliche ärztliche Verordnung ausschließlich nach der Außerklinischen-Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) erfolgen. Um Engpässe in der Versorgung zu vermeiden, hatten sich die Kassenärztliche Vereinigung und auch die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V. im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgreich dafür eingesetzt, dass AKI-Verordnungen im Ausnahmefall vorrübergehend weiterhin nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (HKP-RL) zulässig sind. Durch die Übergangsregelung können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte die außerklinische Intensivpflege vorerst weiterhin verordnen - befristet bis zum 30. Oktober 2023. Bis zu diesem Datum sind Verrordnungen nach beiden Richtlinien zulässig.

    Quelle: https://www.dmsg.de/news/detai…nsame-bundesusschuss-g-ba